General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung

Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht für sie einen Betreuer. Das gilt nur dann nicht, wenn die betroffene Person einen Bevollmächtigten benannt hat, der ihre Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann wie ein Betreuer. Viele Menschen möchten verhindern, dass im Ernstfall eine Betreuung für sie angeordnet wird. Sie möchten, dass sich der Ehegatte, ein naher Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson im Ernstfall um ihre Angelegenheiten kümmert. Zu diesem Zweck bevollmächtigen sie diese Person/en für den Fall der Vorsorge. Wenn auch Sie sich dafür entschieden haben, Ihre Angelegenheiten nach Ihren eigenen Wünschen abweichend von den gesetzlichen Regelungen der Betreuung zu gestalten, nutzen Sie gern unser Datenblatt zur Vorbereitung einer General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung oder sprechen Sie uns an.