Ist der Erblasser verstorben und Sie kommen als Erbe in Betracht, wollen das Erbe jedoch nicht annehmen, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, besteht die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft. Hierbei ist die gesetzliche Ausschlagungsfrist von 6 Wochen nach Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung zu beachten. Sofern Sie eine Erbschaft also nicht annehmen wollen, setzen Sie sich gern umgehend mit uns in Verbindung. Zur schnelleren Bearbeitung haben wir für Sie ein Datenblatt erstellt, welches Sie gern für einen entsprechenden Auftrag verwenden können.